AGB

Fröhlich Anhänger

Böheimstr. 28
70178 Stuttgart

Tel.: 0711/6012225
Fax: 0711/6012226

info(at)anhaenger-froehlich.de


I. Pflichten des Vermieters

1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.

2. Versicherung
Die Firma Fröhlich bietet dem Kunden eine Vollkaskoversicherung jedoch mit 1.000,- Euro Selbstbeteiligung, welche sich an die allgemeinen Versicherungsbedingungen anlehnt.

3. Wartung

Die Wartung des Fahrzeuges wird vom Vermieter durchgeführt. Ist dies aufgrund des Standortes des Fahrzeuges nicht möglich, ist telefonisch die Weisung des Vermieters einzuholen.

4. Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, ist zu Durchführung der Reparatur sofort telefonisch die Weisung des Vermieters einzuholen. Der Anhängervertrieb Fröhlich ist vo 8.00 Uhr — 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr — 18.00 Uhr; Sa von 8.00 Uhr — 12.00 Uhr telefonisch erreichbar. Die REparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Nr. III der Bestimmungen haftet. Dem Vermieter steht das Recht zu, Schadenersatz geltend zu machen, wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seinen Weisungen gehandelt hat.

II. Pflichten des Mieters

1. Allgemeines
Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, dass er das Fahrzeug verkehressicher und technisch einwandfrei übernommen hat. Des weiteren erklärt der Mieter, dass er den Kfz-Schein des Fahrzeuges und eine Mietvertragskopie erhalten hat. Der Mieter hat das Fahrzeug pfleglich zu behandeln, ordnungsgemäß zu verschließen sowie sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern.

2. Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters.

3. Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahreren sowie den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter muss sich vorher von der Fahrtüchtigkeit sowie vom Vorhandensein einer gültigen Fahrerlaubnis des jeweiligen Fahreres überzeugen und hat dessen Handeln wie eigenes zu vertreten.

4. Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist es untersagt, mit dem Kraftfahrzeug gewerbliche Pesonen- oder Güterfernverkehresbeförderung durchzuführen.

5. Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in dem von ihm übernommenen Zustand bei Ablauf der Mietzeit der Fa. Fröhlich, während der üblichen Geschäftszeiten und am vereinbarten Ort, zurückzugeben. Jeder Miettag kann unabhängig von der Übernahmezeit voll berechnet werden. Als Miettag gilt die Zeit von 24 Stunden. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges oder der Fahrzeugpapiere schuldet der Mieter dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung für jeden angefangenen Tag. Darüber hinaus haftet der Mieter für alle dem Vermieter aus der verspäteten Rückgabe entstandenen Schäden. Bei Abstellung des Anhängers außerhalb der genannten Geschäftszeiten haftet der Mieter für jeglichen Schaden bis zur Übernahme durch die Fa. Fröhlich. Die Übernahme muss schriftlich erfolgen.

6. Anzeigepflicht

Bei Verkehrsunfällen und Beschädigungen des Fahrzeuges jeder Art (auch bei Bagatellschäden) ist der Vermieter sofort telefonisch zu benachrichtigen, sowie in jedem Fall sofort die Polizei zu verständigen, auch wenn kein anderer Unfallbeteiligter vorhanden ist. Gegenerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, den Vermieter sofort über alle Einzelheiten wahrheitsgemäß schriftlich zu unterrichten; Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift des beteiligten Fahrzeuglenker sowie der eingeschalteten Polizeidienststelle enthalten. Handelt der Mieter oder dessen Fahrer gegen dieses Vorschriften so ist die Haftung des Mieters wie in der nachfolgenden Nr. III der Bestimmungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

7. Zahlungspflicht
Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises, mindestens jedoch 150,00 Euro verlangen. Bei vereinbarter Rechnungsstellung ist die Rechnung als reine Dienstleistung nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Ist der angegebene Bruttopreis nicht innerhalb von 4 Wochen ab Rechnungsdatum beglichen, sind ab dem 29. Tag der Rechnungsstellung Zinsen von 11 % p.a. über Bundesbankdiskontsatz vereinbart. Die sofortige Fälligkeit der Rechnung wird hiervoh nicht berührt.

Stand: April 2009


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